Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Transparenz für die Lieferkette per Gesetz

Unternehmen werden zunehmend mit Gesetzesinitiativen im Bereich Ökologie und Nachhaltigkeit konfrontiert. Die Verflechtung von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft auf globaler Ebene weist auf Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in komplexen Lieferketten hin. Um kosteneffizient zu produzieren, verlagern viele Unternehmen ihre Produktionsstätten in Entwicklungsländer, wo unter menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen und umweltschädlichen Praktiken Produkte hergestellt werden. Diesem Umstand in der Lieferkette entgegnet die Legislative mit einer Vielzahl von Regularien für Unternehmen, die darauf abzielen, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu fördern. Ein zentraler Begriff in diesem Kontext ist ESG (Environment, Social and Governance). Um wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es für Unternehmen entscheidend, eine valide ESG-Zielsetzung unter Berücksichtigung der Regularien wie dem LkSG zu definieren und eine entsprechende Strategie umzusetzen.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (umgangssprachlich auch Lieferkettengesetz), das bereits 2021 verabschiedet wurde, ist eines der legislativen Instrumente aus dem Bereich ESG, das im Rahmen des EU-Green-Deal entstand. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Lieferketten auf mögliche Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um diesen entgegenzuwirken. Neben dem LkSG wurden auch weitere europäische Gesetze unter dem Sammelbegriff ESG eingeführt oder verabschiedet, was für Unternehmen oft eine Herausforderung darstellt. Insbesondere für KMU, die oft nicht über die erforderlichen Kapazitäten und Fachkenntnisse im ESG-Kontext verfügen, stehen damit große Herausforderungen an. Ein kritischer Aspekt ist der Kaskadeneffekt, der besagt, dass für B2B-Unternehmen mit größeren Kund:innen die anstehende ESG-Regulatorik in Form von Lieferantenanforderungen obligatorisch ist. Somit können Unternehmen, die nicht primär unter die Pflichten des Gesetzes fallen, trotzdem von den Auswirkungen direkt betroffen sein. Das LkSG kann somit bei fehlendem Nachweis zum Ausfall aus der Lieferkette führen, selbst wenn ein Unternehmen nicht direkt betroffen ist.

Hintergrund und Zielsetzung

Bevor das LkSG verabschiedet worden ist, setzte die Bundesregierung auf die freiwillige Umsetzung von Menschenrechts- und Umweltbewahrung in der Lieferkette von Unternehmen. Die Bundesregierung führte 2016 einen nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte im Rahmen der bereits 2011 eingeführten UN-Leitprinzipen ein. Den Unternehmen stand es offen sich nach diesem nationalen Aktionsplan zu richten. Dieser bot den Unternehmen einen Maßstab im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Bei einer Umfrage aus dem Jahr 2020 stellte sich jedoch heraus, dass sich weniger als 20% der Unternehmen diesen Maßstab als Richtlinie genommen hatten und die Anforderungen, die sich daraus ergaben, erfüllten. Infolgedessen verabschiedete die deutsche Legislative 2021 ein Gesetz, das LkSG, das Unternehmen zur Achtung von Umwelt- und Menschenrechten verpflichten soll.

Die durch das Umsetzen des LkSG erlangte Transparenz in der Lieferkette kann viele Vorteile mit sich bringen, beispielsweise das Identifizieren von sozio-politische Risiken und Umweltrisiken, insbesondere für kritische Rohstoffe und seltene Erden sowie klimabezogene Risiken, welche letztendlich Disruptionsrisiken für das Unternehmen darstellen. Die Kritikalität von Rohstoffen und seltenen Erden bezieht sich auf den Grad ihrer Bedeutung und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Verfügbarkeit für wirtschaftliche und technologische Entwicklung. Bestimmte Rohstoffe und seltene Erden sind für die Herstellung verschiedener Produkte unerlässlich. Ihre Verfügbarkeit ist jedoch begrenzt und ihre Gewinnung und Verarbeitung kann erhebliche umweltbezogene und soziale Auswirkungen haben. Disruptionen in der Versorgung können zu Preisvolatilität, geopolitischen Spannungen sowie Umweltverschmutzung und Menschenrechtsverletzungen führen. Im Kontext der gesamten Wertschöpfungskette von Unternehmen und deren ökologischen Fußabdrucks, fallen die meisten Emissionen im Scope 3 an, das bedeutet in der vor- und nachgelagerten Lieferkette, wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Bevor das LkSG verabschiedet wurde, setzte die Bundesregierung auf die freiwillige Umsetzung von Menschenrechts- und Umweltbewahrung in der Lieferkette von Unternehmen. Die Bundesregierung führte 2016 einen nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte im Rahmen der bereits 2011 eingeführten UN-Leitprinzipien ein. Den Unternehmen stand es offen, sich nach diesem nationalen Aktionsplan zu richten. Dieser bot den Unternehmen einen Maßstab im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Bei einer Umfrage aus dem Jahr 2020 stellte sich jedoch heraus, dass sich weniger als 20% der Unternehmen diesen Maßstab als Richtlinie genommen hatten und die Anforderungen, die sich daraus ergaben, erfüllten. Infolgedessen verabschiedete die deutsche Legislative 2021 ein Gesetz, das LkSG, das Unternehmen zur Achtung von Umwelt- und Menschenrechten verpflichten soll.

Die durch die Umsetzung des LkSG erlangte Transparenz in der Lieferkette kann viele Vorteile mit sich bringen, beispielsweise das Identifizieren von sozio-politischen Risiken und Umweltrisiken, insbesondere für kritische Rohstoffe und seltene Erden sowie klimabezogene Risiken, welche letztendlich Disruptionsrisiken für das Unternehmen darstellen. Die Kritikalität von Rohstoffen und seltenen Erden bezieht sich auf den Grad ihrer Bedeutung und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Verfügbarkeit für wirtschaftliche und technologische Entwicklung. Bestimmte Rohstoffe und seltene Erden sind für die Herstellung verschiedener Produkte unerlässlich. Ihre Verfügbarkeit ist jedoch begrenzt und ihre Gewinnung und Verarbeitung kann erhebliche umweltbezogene und soziale Auswirkungen haben. Disruptionen in der Versorgung können zu Preisvolatilität, geopolitischen Spannungen sowie Umweltverschmutzung und Menschenrechtsverletzungen führen. Im Kontext der gesamten Wertschöpfungskette von Unternehmen und deren ökologischem Fußabdruck fallen die meisten Emissionen im Scope 3 an, das bedeutet in der vor- und nachgelagerten Lieferkette, wie in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Cement and concrete
82
18
Air transport
78
22
Pharma
26
74
Printing and packaging business
25
75
Fertilizer*
21
79
Chemicals
19
81
Oil and gas
8
92
Fast-moving consumer goods
7
93
Mining
5
95
Apparel
5
95
Retail
4
96
Automotive
2
98
Scope 1 und 2
Scope 3
*Includes agricultural chemicals
Source: McKinsey & Company analysis, drawing on selected data from CDP and McKinsey’s Catalyst Zero solution

Unternehmen sind nun dazu verpflichtet, menschen- und umweltrechtlichen Pflichten nachzukommen. Damit soll erreicht werden, dass die Unternehmen selbst sowie auch ihre unmittelbaren Zulieferfirmen keine Menschenrechtsverletzungen (wie z.B. Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Vorenthaltung von Entlohnung, fehlender Arbeitsschutz, etc.) und Umweltbelastungen (wie z.B. Umgang mit Quecksilber, Umgang mit verbotenen giftigen Chemikalien sowie kein sachgemäßer Umgang mit Abfällen) begehen oder unterstützen. Durch den Preisdruck bei eingekauften Komponenten, sind es vor allem die niedrigen Umwelt-, Sicherheits- und Menschenrechtsstandards, durch die Zulieferer bisher ihre niedrigeren Preise anbieten können.

Anwendungsbereich

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung nach § 13d HGB in Deutschland haben und mindestens 1000 Mitarbeitende in Deutschland beschäftigen. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 3000 Mitarbeitende, gilt das Gesetz bereits ab dem 01.01.2023, sonst ab dem 01.01.2024.

Inhaltlicher Aufbau

Grundsätzlich sind die Unternehmen durch das sogenannte Lieferkettengesetz dazu verpflichtet, in ihrer Lieferkette die vom Gesetz festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zu den menschenrechtlichen Risiken nach dem LkSG zählen nach § 2 Abs. 2 folgende Verstöße:

  • Kinderarbeit
  • Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit
  • Sklaverei
  • Missachtung der geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit
  • Ungleichbehandlung
  • Vorenthalten eines angemessenen Lohns
  • Herbeiführung schädlicher Umweltveränderungen
  • Widerrechtlicher Entzug von Eigentum

Zu den umweltbezogenen Risiken nach § 2 Abs. 3 zählen folgende Umstände:

  • Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten
  • Verwendung von Quecksilber beim Herstellungsprozess
  • Behandlung von Quecksilberabfällen
  • Produktion und Verwendung von Chemikalien nach dem Stockholmer Übereinkommen
  • Nicht umweltgerechte Handhabung von Abfällen
  • Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle

Nach der Beschreibung der Risiken folgt die Definition der Lieferkette, die Definition des eigenen Geschäftsbereiches sowie die Definition der unmittelbaren und mittelbaren Zulieferfirma.

Nach §§ 3-10 ergeben sich für Unternehmen folgende neun Sorgfaltspflichten:

  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung von Zuständigkeiten im Risikomanagement
  • Regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen
  • Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferfirmen
  • Dokumentation und Berichterstattung

Darüber hinaus werden in den §§ 23 und 24 Grenzen und Maßnahmen zur behördlichen Kontrolle und Prüfung sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung definiert.

Sanktionen

Zur Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Für Unternehmen, die den Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, drohen Bußgelder und Sanktionen. Die Behörde hat Kontrollbefugnisse, die beispielsweise das Betreten von Geschäftsräumen sowie die Einsicht in interne Dokumente umfassen. Möglich sind Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 2% des jährlichen Jahresumsatzes. Grundsätzlich schreibt das Gesetz lediglich eine Bemühungspflicht vor. In § 3 Abs. 3 steht: „Eine Verletzung der Pflicht aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung.“ Das Unternehmen wird nicht dazu verpflichtet, tatsächlichen Erfolg in Bezug auf die Minderung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelastungen nachzuweisen. Lediglich muss eine Bemühung nach dem LkSG stattfinden. Jedoch spielt die Einhaltung solcher Maßnahmen auch weit über den gesetzlichen Rahmen hinaus eine große Rolle. Das Nichteinhalten der gesetzlichen Anforderungen kann erhebliche Reputationsrisiken sowie Wettbewerbsnachteile mit sich bringen.

Umsetzung im Unternehmen

Nach der Identifikation der liefernden Unternehmen und Bestimmung der jeweiligen Standorte erfolgt die Risikoanalyse als Kernstück des LkSG. Die abstrakte Risikoanalyse dient zur ersten Filterung und Zuordnung potenzieller Risiken. Dabei werden aufgrund standort- sowie produktspezifischer Standardwerte Risiken für die Verletzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Faktoren abgeschätzt. Auf der Grundlage der abstrakten Risikoanalyse wird anschließend die konkrete Risikoanalyse durchgeführt. Diese lebt von dem Austausch mit potenziell risikobehafteten Lieferunternehmen und der Evaluierung tatsächlicher Risiken in Bezug auf die anzuwendenden Bereiche. Weitere Hauptbestandteile der Umsetzung des LkSG sind die Grundsatzerklärung und die Integration von Prävention- und Abhilfemaßnahmen für den Fall, dass Lieferanten nicht den Mindestscore erreichen. Die Wichtigkeit der Gesetzesinitiative wird durch die Notwendigkeit der Festlegung zuständiger Personen innerhalb des Unternehmens untermauert. Zur Vorlage bei Prüfinstanzen und für die Weiterführung in weiteren Iterationen ist eine umfassende und lückenlose Dokumentation über das Vorgehen und die Ergebnisse der LkSG-Umsetzung notwendig.

I
Risikoanalyse
II
Grundsatzerklärung
III
Präventionsmaßnahmen
IV
Abhilfemaßnahmen
V
Zuständigkeiten
VI
Dokumentation

Setzt ein Unternehmen diese Schritte um, ist es compliant nach LkSG. Im Folgenden geben wir einen Vorschlag für die genauere Umsetzung des LkSG.

Darstellung der Abläufe der abstrakten und konkreten Risikoanalyse

Umsetzung im Kontext ESG

Das LkSG kann neben der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen (Compliance) auch eine strategische Chance für Unternehmen darstellen. Dabei ist das Ziel, möglichst große Synergien gegenüber weiteren ESG-Regularien aus dem EU-Green-Deal zu identifizieren, um eine effiziente Umsetzung für KMU zu ermöglichen. Dadurch kann aus der gesetzlichen Anforderung des LkSG ein nützliches Tool zur Verbesserung des Verständnisses der eigenen Wirkungsbereiche und ESG-Auswirkungen werden.

Ausblick zur CSDDD

Bei der Umsetzung des LkSG muss berücksichtigt werden, dass die Risikoanalyse nur so gut ist, wie die regelmäßige Pflege, die ihr widerfährt. Sie darf nicht als statisches, sondern muss als dynamisches Tool angesehen werden. Derzeit meistert sie den Spagat zwischen den gesetzlichen Anforderungen und den unternehmensspezifischen Bedürfnissen. In Zukunft wird sie jedoch gegebenenfalls weiteren Anforderungen gerecht werden müssen, die z.B. durch die CSDDD, der EU-Lieferkettenrichtlinie, entstehen. Die Verabschiedung des europäischen Liefergesetztes ist bereits erfolgt. Zur EU-Lieferkettenrichtlinie haben sich die EU-Mitgliedsstaaten am 15.03.24 geeinigt. Bereits im Dezember 2023 wurde ein vorläufiger Entwurf der CSDDD vorgelegt, jedoch fand dieser keine ausreichende Mehrheit. Somit wurde eine abgeschwächte Version der CSDDD vorgeschlagen, der nun zugestimmt wurde. Durch die Abschwächung wurde insbesondere der Anwendungsbereich verkleinert, was bedeutet, dass die Anzahl der betroffenen Unternehmen dadurch deutlich geringer ist. Diese Richtlinie betrifft nun Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro. Für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 1000 und 3000 sowie einen jährlichen Umsatz zwischen 450 Mio. Euro und 900 Mio. Euro gelten die Regelungen der CSDDD voraussichtlich ab 2029.