Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU, der Europäische Emissionshandel (EU-ETS), bepreist seit 2005 in der EU emittierte Treibhausgase. Um das Risiko des Carbon Leakage zu minimieren, wobei Produktionen in Länder außerhalb der EU verlagert werden, welche eine weniger strenge Klimapolitik haben, wurde der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) als Teil des Fit-for-55-Paketes eingeführt. Dafür wird beim Import in die EU der Kohlenstoffausstoß bei der Produktion bestimmter Güter bepreist, um eine sauberere Industrieproduktion innerhalb und außerhalb der EU zu fördern. Der CBAM wird schrittweise eingeführt und soll bis 2026 vollständig umgesetzt werden.
Importeure von Gütern, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, sind verpflichtet, die mit ihren Importen verbundenen Treibhausgasemissionen quartalsweise zu melden. Die Meldepflicht liegt beim einführenden Unternehmen oder dessen indirekten Vertretung. Der CBAM ist außerdem so konzipiert, dass er mit den Regeln der World Trade Organization vereinbar ist.
Welche Waren sind betroffen?
Der CBAM betrifft nur Importe in die EU und zunächst auch nur bestimmte Sektoren. Dazu gehören der Import von Eisen, Stahl, Aluminium, Wasserstoff, Elektrizität, Zement und Düngemittel. Alle Waren sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt. Die genaue Zuordnung erfolgt über die jeweilige Warennummer, Zolltarifnummer oder kombinierte Nomenklatur. Es ist beabsichtigt, in Zukunft weitere Sektoren miteinzubeziehen.
Wie werden die CBAM Abgaben berechnet?
Die Abgabepflicht ergibt sich aus
- den grauen Emissionen des spezifischen Gutes,
abzüglich
- des im Ausland bereits gezahlten CO2-Preises,
- einer Berücksichtigung von kostenlos zugeteilten EU-ETS-Zertifikaten.
Graue Emissionen eines Gutes sind (außer bei Strom) die tatsächlichen Emissionen. Diese werden berechnet durch die Emissionen, die beim Herstellungsprozess an der Produktionsanlage entstehen, geteilt durch die Anzahl der hergestellten Güter. Die Werte beziehen sich dabei immer auf den Berichtszeitraum. Die CBAM-Verordnung unterscheidet zwischen Waren, für die ausschließlich Vormaterialien und Brennstoffe zur Herstellung benötigt werden (einfache Güter), und allen anderen (komplexe Güter). Im Falle von komplexen Gütern müssen zur Emission beim Herstellungsprozess auch die Emissionen, die bei vorgelagerten Produktionsprozessen entstehen, miteinbezogen werden.
Im Ausland gezahlte CO2-Preise werden angerechnet, sofern hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die Ware einem Kohlenstoffpreis im Ursprungsland unterliegt und dieser gezahlt wurde. Außerdem darf diese Zahlung nicht erst im Zusammenhang mit dem Export stehen.
Kostenlos zugeteilten EU-ETS-Zertifikaten werden mit einer Senkung der anfallenden CBAM-Abgaben im selben Umfang berücksichtigt. Je weniger kostenlose EU-ETS-Zertifikate zugeteilt werden, desto höher sind folglich die CBAM-Abgaben. Die kostenlose Zuteilung der Zertifikate soll dabei von 2026 bis 2034 schrittweise reduziert werden.
Welche Pflichten ergeben sich für Unternehmen?
Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise ab dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Beginnend mit dem 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen, die von CBAM betroffene Waren importieren, spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmals Ende Januar 2024, einen Bericht mit folgenden Angaben vorlegen:
Die Gesamtmenge jeder Warenart für jede Produktionsanlage im Ursprungsland, die tatsächlichen enthaltenen Gesamtemissionen, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode und die gesamten indirekten Emissionen.
Übergangsphase bis Ende 2025
Bis zum Ende der Übergangsphase müssen Importeure im vorläufigen CBAM-Register registriert sein, die Emissionen ihrer importierten Güter berechnen und dokumentieren sowie quartalsweise CBAM-Berichte vorlegen. Während dieser Phase fallen noch keine Ausgleichszahlungen an. Der Zugang zum vorläufigen CBAM-Register (provisional CBAM registry) soll nach Auskunft der EU-Kommission durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden.
Außerdem ist während der Übergangsphase die Verwendung von Standardwerten zur Berechnung der Emissionen geduldet, insofern keine tatsächliche Berechnung oder Ermittlung umsetzbar ist. Während der ersten drei Quartalsberichte (Q4 2023, Q1 und Q2 2024) können Importierende enthaltene Emissionen auf der Grundlage von Werten melden, die von der Europäischen Kommission ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden. Ab dem dritten Quartal 2024 und bis Ende 2025 können Importierende weiterhin Emissionen auf der Grundlage von Schätzungen melden, allerdings nur für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 % der gesamten eingebetteten Emissionen. Die Verwendung von Standardwerten würde nun außerdem als „Schätzung“ gelten.
Implementierungsphase ab 2026
Ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen, darunter fallen die Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung, die Berechnung der Emissionen der importierten Waren, den Erwerb von CBAM-Zertifikaten und die Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung. Es gibt jedoch weiterhin Unklarheiten bezüglich der genauen Anforderungen, weshalb Unternehmen die Entwicklungen aufmerksam verfolgen sollten. Die Europäische Kommission plant bis Ende 2027 eine umfassende Überprüfung von CBAM, einschließlich möglicher Erweiterungen des Anwendungsbereichs auf andere Güter und eine Überprüfung der Methode zur Erfassung indirekter Emissionen.